Allgemeine Verkaufsbedingungen IntoProducts Holding BV
Diese Lieferbedingungen sind bei der Handelskammer Den Haag unter der Nummer 27296227 hinterlegt.
Datum: 2 Januar 2008
1 Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss anderer Bedingungen des Auftraggebers für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung sämtlicher zwischen dem Auftraggeber und IntoProducts Holding BV geschlossener Verträge.
2 Vertrag, Angebot und Bestätigung
2.1 Angebote sind freibleibend und 14 Tage lang gültig. Preisangaben können sich aufgrund unvorhergesehener Änderungen der Arbeiten ändern. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer behördlicher Abgaben. Die genannten Tarife und Angebote gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
2.2 Aufträge müssen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Unterlässt der Auftraggeber dies, stimmt jedoch zu, dass IntoProducts Holding BV mit der Ausführung des Auftrags beginnt, so gilt der Inhalt des Angebots als vereinbart. Weitere mündliche Absprachen und Bedingungen sind für IntoProducts Holding BV erst verbindlich, wenn sie schriftlich durch IntoProducts Holding BV bestätigt wurden.
2.3 Wenn der Auftraggeber denselben Auftrag gleichzeitig auch anderen als IntoProducts Holding BV erteilen möchte oder bereits früher einem anderen erteilt hat, muss er IntoProducts Holding BV unter Angabe der Namen dieser anderen darüber informieren.
2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht und werden ausdrücklich zurückgewiesen.
2.5 Wenn der Auftraggeber IntoProducts Holding BV Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, darf IntoProducts Holding BV von deren Richtigkeit ausgehen und sein Angebot darauf basieren.
2.6 Die im Angebot genannten Preise basieren auf Lieferung ab Werk („ex works“) gemäß Incoterms 2000. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung.
2.7 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2.8 können Auftraggeber und IntoProducts Holding BV vereinbaren, dass IntoProducts Holding BV den Transport übernimmt. Das Risiko für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung trägt auch in diesem Fall der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Risiken versichern.
3 Rechte an geistigem Eigentum, Eigentumsrechte, Lizenz und Know-how
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, stehen alle aus dem Auftrag hervorgehenden Rechte des geistigen Eigentums – darunter das Patent-, Muster- und Urheberrecht – IntoProducts Holding BV zu. Soweit ein solches Recht nur durch eine Hinterlegung oder Registrierung erworben werden kann, ist ausschließlich IntoProducts Holding BV dazu berechtigt.
3.2 Sofern nicht anders vereinbart, gehört es nicht zum Auftrag, eine Prüfung auf das Bestehen von Rechten Dritter – wie z. B. Patent-, Marken-, Design-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte – durchzuführen. Dasselbe gilt für eine etwaige Prüfung der Schutzfähigkeit für den Auftraggeber.
3.3 Sofern nicht anders vereinbart, bleiben alle im Rahmen des Auftrags von IntoProducts Holding BV erstellten Arbeitszeichnungen, Illustrationen, Prototypen, Modelle, Gussformen, Entwürfe, Skizzen, Filme sowie sonstige Materialien oder (elektronische) Dateien Eigentum von IntoProducts Holding BV, unabhängig davon, ob diese dem Auftraggeber oder Dritten übergeben wurden.
3.4 Die Rechte an den in Absatz 3.3 genannten Unterlagen verbleiben im Eigentum von IntoProducts Holding BV, auch wenn dem Auftraggeber für deren Erstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von IntoProducts Holding BV weder kopiert, noch verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber IntoProducts Holding BV eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zu einem gesetzlichen Schadensersatz eingefordert werden.
3.5 Nach Abschluss des Auftrags besteht weder für den Auftraggeber noch für IntoProducts Holding BV eine Aufbewahrungspflicht bezüglich der verwendeten Materialien und Daten.
3.6 Wenn der Auftraggeber alle Verpflichtungen aus dem Vertrag mit IntoProducts Holding BV vollständig erfüllt hat, erhält er eine exklusive Lizenz zur Nutzung des Designs, soweit es das Recht auf Veröffentlichung und Vervielfältigung gemäß dem bei Auftragserteilung vereinbarten Verwendungszweck betrifft. Wurden keine Vereinbarungen über den Verwendungszweck getroffen, beschränkt sich die Lizenz auf die Nutzung des Designs, für die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nachweislich feste Absichten bestanden, die IntoProducts Holding BV vor Vertragsschluss bekannt gemacht worden sein müssen.
3.7 Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung von IntoProducts Holding BV nicht berechtigt, das Design weitergehend oder in anderer Weise als vereinbart zu verwenden oder verwenden zu lassen. Im Falle einer nicht vereinbarten weitergehenden oder anderweitigen Nutzung – hierzu zählen auch Änderungen, Verunstaltungen oder Beeinträchtigungen des vorläufigen oder endgültigen Entwurfs – hat IntoProducts Holding BV Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verletzung ihrer Rechte in Höhe von mindestens dem Dreifachen des vereinbarten Honorars bzw. auf eine Entschädigung, die in einem angemessenen Verhältnis zur Verletzung steht, unbeschadet des Rechts, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
3.8 Dem Auftraggeber ist es nicht (mehr) gestattet, die zur Verfügung gestellten Ergebnisse zu nutzen, und jede im Rahmen des Auftrags erteilte Lizenz erlischt:
a. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber seine (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht (vollständig) erfüllt oder anderweitig in Verzug gerät, es sei denn, der Verstoß ist im Rahmen des gesamten Auftrags von untergeordneter Bedeutung;
b. wenn der Auftrag – aus welchem Grund auch immer – vorzeitig beendet wird, es sei denn, dies würde gegen Treu und Glauben verstoßen.
3.9 IntoProducts Holding BV ist – unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers – frei, das Design für eigene Werbe- oder Marketingzwecke zu verwenden.
4 Vertraulichkeit
4.1 Für den Auftraggeber und seine Mitarbeiter gilt die Vertraulichkeit, wie sie mündlich oder schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart wurde. Die Vereinbarung bedeutet, dass bestimmte Kenntnisse ohne Zustimmung von IntoProducts Holding BV weder an Dritte weitergegeben noch verwendet werden dürfen. Sollte die zur Vertraulichkeit verpflichtete Person gegen diese Vereinbarung verstoßen, wird dies gerichtlich geltend gemacht.
5 Honorar, Preis und Nebenkosten
5.1 Alle von IntoProducts Holding BV angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versandkosten sowie sonstiger auf die Waren entfallender Kosten.
5.2 Preisänderungen – auch nach Versendung der Auftragsbestätigung – bleiben ausdrücklich vorbehalten. IntoProducts Holding BV ist berechtigt, nach Vertragsabschluss eingetretene Erhöhungen von Tarifen, Abgaben, Steuern, Rohstoffpreisen, Lohnkosten sowie Wechselkursänderungen usw. dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.3 Die Preise gelten für die Lieferung – auch bei Teillieferungen. Tritt außerhalb des Einflusses von IntoProducts Holding BV eine Erhöhung preisbestimmender Faktoren ein, ist IntoProducts Holding BV berechtigt, unter Angabe einer Spezifikation, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Bei Werkverträgen ist IntoProducts Holding BV berechtigt, Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
5.4 Die Zahlung der in Absatz 5.2 genannten Preiserhöhung erfolgt gleichzeitig mit der Zahlung der Hauptsumme oder der letzten Rate.
5.5 Neben dem vereinbarten Honorar oder Preis sind auch die Kosten zu erstatten, die IntoProducts Holding BV zur Ausführung des Auftrags entstehen.
5.6 Sofern die Vergütung in irgendeiner Weise von Fakten oder Umständen abhängt, die sich aus den Unterlagen des Auftraggebers ergeben, ist IntoProducts Holding BV nach Mitteilung durch den Auftraggeber berechtigt, die Unterlagen durch einen von IntoProducts Holding BV gewählten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Weicht das Ergebnis der Prüfung um mehr als 2 % oder € 100,00 von der Angabe und Abrechnung des Auftraggebers ab, gehen die Kosten der Prüfung zu Lasten des Auftraggebers.
5.7 Die Preise enthalten keine Reise- oder Übernachtungskosten.
5.8 Änderungen an der Arbeit gelten in jedem Fall als Mehr- oder Minderarbeit, wenn:
a. eine Änderung am Design vorgenommen wird;
b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Realität entsprechen;
c. die geschätzten Mengen um mehr als 10 % abweichen.
6 Ausführung des Vertrags
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung bzw. Ausführung durch IntoProducts Holding BV zu ermöglichen.
6.2 Bevor mit der Produktion, Vervielfältigung oder Veröffentlichung begonnen wird, sind die Parteien verpflichtet, einander die Möglichkeit zu geben, die letzten Modelle, Prototypen oder Korrekturfahnen des Entwurfs zu prüfen und zu genehmigen. Falls IntoProducts Holding BV – gegebenenfalls im Namen des Auftraggebers – Anweisungen oder Aufträge an Produktionsunternehmen oder andere Dritte erteilt, muss der Auftraggeber auf Verlangen von IntoProducts Holding BV die oben genannte Genehmigung schriftlich bestätigen.
6.3 Die Arbeit gilt als abgeschlossen, wenn:
a. der Auftraggeber die Arbeit genehmigt hat;
b. die Arbeit vom Auftraggeber in Gebrauch genommen wurde. Wird ein Teil der Arbeit in Gebrauch genommen, so gilt dieser Teil als abgeschlossen;
c. IntoProducts Holding BV dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeit abgeschlossen ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeit genehmigt wird oder nicht;
d. der Auftraggeber die Arbeit aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben oder nachgeliefert werden können und die der Nutzung der Arbeit nicht entgegenstehen, nicht genehmigt.
6.4 Wenn der Auftraggeber die Arbeit nicht genehmigt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber IntoProducts Holding BV mitzuteilen.
6.5 Wird die Arbeit nicht genehmigt, muss der Auftraggeber IntoProducts Holding BV Gelegenheit geben, die Arbeit erneut abzuschließen. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten dann entsprechend.
7 Beratung
7.1 Der Auftraggeber kann aus Ratschlägen und Informationen, die er von IntoProducts Holding BV erhält, keine Rechte ableiten, sofern diese sich nicht direkt auf den Auftrag beziehen.
7.2 Alle von IntoProducts Holding BV erteilten Ratschläge erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen und sind unverbindlich; sie begründen keinerlei Haftung.
7.3 Die Verantwortung für die Anschaffung eines Produkts auf Grundlage eines Ratschlags von IntoProducts Holding BV liegt vollständig beim Auftraggeber.
8 Einschaltung Dritter
8.1 Von IntoProducts Holding BV beauftragte Dritte werden – soweit zumutbar – in Absprache mit dem Auftraggeber und mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt. IntoProducts Holding BV haftet nicht für Mängel oder Versäumnisse Dritter. Die durch die Einschaltung Dritter entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.2 Wenn IntoProducts Holding BV auf Wunsch des Auftraggebers eine Kostenschätzung für Leistungen Dritter erstellt, hat diese nur einen unverbindlichen Richtwert. Auf Wunsch kann IntoProducts Holding BV im Namen des Auftraggebers Angebote einholen.
8.3 Wenn IntoProducts Holding BV im Rahmen der Auftragserfüllung nach ausdrücklicher Vereinbarung Waren oder Dienstleistungen Dritter auf eigene Rechnung und eigenes Risiko beschafft und diese an den Auftraggeber weiterleitet, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Lieferanten hinsichtlich Qualität, Menge, Beschaffenheit und Lieferung auch gegenüber dem Auftraggeber.
9 Lieferzeit
9.1 Die Lieferzeit wird von IntoProducts Holding BV annähernd festgelegt.
9.2 Bei Festlegung der Lieferzeit geht IntoProducts Holding BV davon aus, dass der Auftrag, unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausgeführt werden kann.
9.3 IntoProducts Holding BV behält sich das Recht vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen. Der Auftraggeber hat jede Teillieferung als eigenständige Lieferung zu betrachten.
9.4 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn über alle technischen Einzelheiten Einigkeit besteht, alle erforderlichen Unterlagen und endgültigen Zeichnungen IntoProducts Holding BV vorliegen, die vereinbarte (Abschlags-)Zahlung erfolgt ist und alle Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
9.5 Sollten sich andere Umstände ergeben als die, welche IntoProducts Holding BV bei Festlegung der Lieferzeit bekannt waren, kann IntoProducts Holding BV die Lieferzeit um den Zeitraum verlängern, der zur Ausführung des Auftrags unter den neuen Bedingungen erforderlich ist. Falls die Arbeiten nicht in den Zeitplan von IntoProducts Holding BV passen, werden sie ausgeführt, sobald es der Plan zulässt.
9.6 Bei Zusatzleistungen (Mehrarbeit) verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die zur Lieferung der zusätzlichen Materialien und Komponenten sowie zur Ausführung der Zusatzarbeiten erforderlich ist. Können die Zusatzarbeiten nicht in den Zeitplan integriert werden, werden sie ausgeführt, sobald es terminlich möglich ist.
9.7 Wird die Ausführung durch IntoProducts Holding BV unterbrochen oder ausgesetzt, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Unterbrechung. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht im Zeitplan untergebracht werden kann, werden diese zu einem späteren, planbaren Zeitpunkt fortgeführt.
9.8 Eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit berechtigt in keinem Fall zu Schadenersatz, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
10 Verpackung
10.1 Waren werden von IntoProducts Holding BV verpackt, wenn sie dies für notwendig erachten oder wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt. Die Verpackungskosten werden dem Auftraggeber zu einem von IntoProducts Holding BV festgelegten Preis berechnet.
10.2 Wenn IntoProducts Holding BV für die Verpackung und/oder den Transport der Waren Ladebretter, Packkisten, Kästen, Container usw. bereitgestellt hat oder durch Dritte bereitstellen ließ – sei es gegen Pfand oder Kaution – ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Verpackungs- und/oder Ladehilfsmittel auf eigene Kosten an die von IntoProducts Holding BV angegebene Adresse zurückzusenden. Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über und können nicht an IntoProducts Holding BV zurückgesandt werden.
11 Transport, Risiko und Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von IntoProducts Holding BV angebotenen Waren anzunehmen. Die Waren gelten als geliefert, sobald sie versandbereit zum Auftragnehmer bereitstehen.
11.2 Der Versand der Waren erfolgt mit einem von IntoProducts Holding BV benannten Spediteur, sofern der Auftragnehmer bei Auftragserteilung nicht angegeben hat, den Transport selbst zu organisieren. In jedem Fall erfolgt der Versand auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers.
11.3 Nach der Lieferung bleibt IntoProducts Holding BV Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:
a. seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder ähnlichen Verträgen nicht erfüllt oder nicht erfüllen wird;
b. für bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen aus solchen Verträgen nicht bezahlt hat oder nicht bezahlen wird;
c. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der genannten Verträge resultieren, wie Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht beglichen hat.
11.4 Solange ein Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Sachen besteht, darf der Auftraggeber diese außerhalb seiner normalen Geschäftstätigkeit nicht belasten.
11.5 Nachdem IntoProducts Holding BV seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, ist er berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzuholen.
12 Haftung
12.1 Vorbehaltlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von IntoProducts Holding BV ist die Haftung von IntoProducts Holding BV für Schäden aus einem Vertrag oder aus einer unerlaubten Handlung gegenüber dem Auftraggeber auf den Rechnungsbetrag beschränkt, der sich auf den ausgeführten Teil des Auftrags bezieht, vermindert um die von IntoProducts Holding BV entstandenen Kosten für die Einschaltung Dritter, wobei dieser Betrag nicht höher als € 45.000,00 ist und in jedem Fall jederzeit auf den Betrag begrenzt bleibt, den die Versicherung im jeweiligen Fall an IntoProducts Holding BV auszahlt.
12.2 IntoProducts Holding BV haftet nicht für:
a. Mängel, die durch die Verwendung eines Gegenstands entstehen, der dafür ungeeignet ist, dessen Verwendung jedoch vom Auftraggeber verlangt wird;
b. Fehler oder Mängel in Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt wurden;
c. Missverständnisse, Fehler oder Mängel bei der Ausführung des Vertrags, sofern diese auf Handlungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wie etwa das Nichtrechtzeitige oder unvollständige Liefern von vollständigen, brauchbaren und klaren Daten/Materialien oder das Nichtermöglichen des Beginns der Ausführung durch IntoProducts Holding BV zum vereinbarten Zeitpunkt;
d. Mängel in Angeboten von Zulieferern oder Überschreitungen von Preisangaben dieser Zulieferer;
e. Fehler oder Mängel im Entwurf oder in Texten/Daten, sofern der Auftraggeber die Genehmigung erteilt hat oder Gelegenheit zur Kontrolle hatte und diese nicht genutzt hat;
f. Fehler oder Mängel im Entwurf oder in Texten/Daten, sofern der Auftraggeber es unterlassen hat, ein bestimmtes Modell, Prototyp oder eine Probe zu erstellen oder erstellen zu lassen, und diese Fehler in einem solchen Modell, Prototyp oder einer solchen Probe erkennbar gewesen wären.
12.3 IntoProducts Holding BV haftet nicht für Schäden, die durch einen Mangel seines Produkts verursacht werden,
a. das er nicht in Verkehr gebracht hat;
b. das er nicht kannte oder kennen musste;
c. das zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung nicht bestand oder das später entstanden ist;
d. die Folge der Einhaltung zwingender behördlicher Vorschriften ist;
e. das nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung für IntoProducts Holding BV nicht erkennbar war;
f. sofern IntoProducts Holding BV nur ein Teil eines Produkts liefert, der Mangel auf das Design des Produkts, dessen Teil das gelieferte Bauteil ist, oder auf die vom Hersteller gegebenen Anweisungen zurückzuführen ist;
g. für dessen Nichtvorhandensein IntoProducts Holding BV keine Zusicherung gegeben hat.
12.4 IntoProducts Holding BV haftet nicht, wenn ein Dritter sich als Hersteller ausgibt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt.
12.5 Jede Haftung erlischt nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftrag abgeschlossen wurde.
12.6 Der Auftraggeber stellt IntoProducts Holding BV von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung frei, die aus einem Mangel eines Produkts resultieren, das vom Auftraggeber an Dritte geliefert wurde und (teilweise) aus von IntoProducts Holding BV gelieferten Produkten und/oder Materialien besteht.
13 Zahlung
13.1 IntoProducts Holding BV ist berechtigt, seine Vergütung monatlich für erbrachte Leistungen und entstandene Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags in Rechnung zu stellen.
13.2 Der Auftraggeber leistet die an IntoProducts Holding BV geschuldeten Zahlungen ohne Abzüge oder Aufrechnung, vorbehaltlich der Verrechnung verrechenbarer Anzahlungen, die er IntoProducts Holding BV im Zusammenhang mit dem Vertrag geleistet hat. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen zurückzuhalten.
13.3 Sofern vereinbart, kann IntoProducts Holding BV nach schriftlicher Bestätigung des Auftrags durch den Auftraggeber eine Abschlagsrechnung in Höhe von mindestens fünfzig Prozent (50 %) des insgesamt angebotenen Betrags an den Auftraggeber senden. Erst nach Begleichung der Abschlagsrechnung wird IntoProducts Holding BV mit der Ausführung des Auftrags beginnen. Die Zahlungsfrist für die Abschlagsrechnung beträgt 7 Tage, in allen anderen Fällen 30 Tage ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug und ist verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu zahlen.
13.4 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
50 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung (Abschlagsrechnung);
40 % des Gesamtpreises bei Fertigstellung;
10 % des Gesamtpreises bei Abnahme.
13.5 Die Zahlung erfolgt am Sitz von IntoProducts Holding BV oder auf ein von IntoProducts Holding BV angegebenes Konto.
13.6 Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftraggeber auf Verlangen von IntoProducts Holding BV verpflichtet, eine nach dessen Ermessen ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er automatisch in Verzug. IntoProducts Holding BV ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadenersatz geltend zu machen.
13.7 Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber IntoProducts Holding BV aufzurechnen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Insolvenz von IntoProducts Holding BV vor.
13.8 Die gesamte Forderung zur Zahlung wird sofort fällig, wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wird;
b. der Auftraggeber insolvent wird oder einen Antrag auf Stundung der Zahlung stellt;
c. eine Pfändung von Sachen oder Forderungen des Auftraggebers erfolgt;
d. der Auftraggeber (juristische Person) aufgelöst oder liquidiert wird;
e. der Auftraggeber (natürliche Person) unter Betreuung gestellt wird oder verstirbt.
13.9 Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist der Auftraggeber gegenüber IntoProducts Holding BV verpflichtet, sämtliche außergerichtlichen Kosten mit einem Mindestbetrag von € 10.000,00 zu tragen.
13.10 Wenn IntoProducts Holding BV in einem Gerichtsverfahren Recht bekommt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.
14 Garantien, Freistellungen und Reklamationen
14.1 IntoProducts Holding BV gewährleistet während der Garantiezeit die Mängelfreiheit der gelieferten Produkte hinsichtlich Material- und/oder Herstellungsfehlern. Die Garantiezeit beginnt am Tag der Übergabe des Produkts. Die Garantiezeit beträgt 6 Monate, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
14.2 IntoProducts Holding BV garantiert, dass die gelieferten Produkte von ihr oder in ihrem Auftrag entworfen wurden und dass, sofern das Design urheberrechtlich geschützt ist, sie als Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetzes gilt und über die Nutzungsrechte am Werk verfügt.
14.3 Der Auftraggeber stellt IntoProducts Holding BV sowie von IntoProducts Holding BV für den Auftrag eingeschaltete Personen von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Anwendung oder Nutzung des Auftragsergebnisses ergeben.
14.4 Der Auftraggeber stellt IntoProducts Holding BV von Ansprüchen bezüglich geistiger Eigentumsrechte an Materialien oder Daten frei, die vom Auftraggeber bereitgestellt und bei der Ausführung des Auftrags verwendet werden.
14.5 Der Auftraggeber muss das Produkt spätestens 14 Tage nach Lieferung prüfen. Wenn diese Frist ohne schriftliche und spezifizierte Mitteilung berechtigter Mängel verstrichen ist, gilt das Produkt als akzeptiert und das Garantieanspruchsrecht verfällt.
14.6 Unbeschadet der Verpflichtung von IntoProducts Holding BV zur Erfüllung seiner Garantieverpflichtungen schließt die Abnahme gemäß den vorstehenden Absätzen jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels in der Leistung von IntoProducts Holding BV aus.
14.7 Garantieansprüche verfallen sofort in den folgenden Fällen:
a. Wenn der Abnehmer den Mangel selbst behoben oder beheben lassen hat, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von IntoProducts Holding BV;
b. Wenn der Abnehmer Änderungen oder Bearbeitungen an den gelieferten Waren vorgenommen oder vornehmen lassen hat;
c. Wenn die gelieferten Produkte unsachgemäß verwendet wurden;
d. Wenn die gelieferten Produkte nicht, falsch oder unsachgemäß gewartet wurden;
e. Wenn die gelieferten Produkte unsachgemäß durch Dritte installiert, montiert, verändert oder repariert wurden;
f. Wenn die Produkte nicht gemäß den von IntoProducts Holding BV erteilten Anweisungen behandelt wurden;
g. Wenn der Mangel durch normalen Verschleiß verursacht wurde.
14.8 Rücksendungen werden von IntoProducts Holding BV nur nach vorheriger Genehmigung und frachtfrei akzeptiert.
14.9 Die Kosten für Reparatur oder Ersatz werden der Person in Rechnung gestellt, die die Reparatur oder den Ersatz verlangt hat.
14.10 IntoProducts Holding BV und/oder bevollmächtigte Vertreter von IntoProducts Holding BV müssen, sofern IntoProducts Holding BV dies für notwendig hält, die Möglichkeit erhalten, eine ungehinderte Untersuchung der Mängel durchzuführen.
14.11 Der Auftraggeber muss IntoProducts Holding BV jederzeit die Gelegenheit geben, etwaige Mängel zu beheben.
14.12 Der Auftraggeber kann diese Garantieansprüche nur geltend machen, wenn und soweit er allen Verpflichtungen gegenüber IntoProducts Holding BV nachgekommen ist.
14.13 IntoProducts Holding BV kann niemals garantieren, dass die gelieferten Produkte für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck geeignet sind.
14.14 Die in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtungen von IntoProducts Holding BV gelten ausschließlich gegenüber dem Erstauftraggeber.
15 Kündigung und Auflösung des Vertrages
15.1 Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag, so hat er neben einer Schadenersatzleistung das Honorar, den Preis und die entstandenen Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen.
15.2 Wird der Vertrag von IntoProducts Holding BV aufgrund einer zurechenbaren Pflichtverletzung des Auftraggebers bei der Vertragserfüllung aufgelöst, hat der Auftraggeber neben Schadenersatz das Honorar und die entstandenen Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen. Verhalten des Auftraggebers, aufgrund dessen von IntoProducts Holding BV vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden kann, den Auftrag zu vollenden, gilt in diesem Zusammenhang ebenfalls als zurechenbare Pflichtverletzung.
15.3 Die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels erwähnte Schadenersatzleistung umfasst mindestens die Kosten, die sich aus von IntoProducts Holding BV im eigenen Namen zur Erfüllung des Auftrags eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten ergeben, sowie mindestens 30 % des verbleibenden Honoraranteils, den der Auftraggeber bei vollständiger Vertragserfüllung zu zahlen hätte.
15.4 Sowohl IntoProducts Holding BV als auch der Auftraggeber sind berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise sofort aufzulösen im Falle der Insolvenz oder (vorläufigen) Zahlungsaufschubs der anderen Partei. Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers hat IntoProducts Holding BV das Recht, die gewährten Nutzungsrechte zu beenden, es sei denn, dies wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar.
15.5 Im Falle der Auflösung durch den Auftraggeber wegen zurechenbarer Pflichtverletzung von IntoProducts Holding BV bleiben die bereits erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen bestehen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass IntoProducts Holding BV bezüglich dieser Leistungen in Verzug ist. Beträge, die IntoProducts Holding BV vor der Auflösung für ordnungsgemäß erbrachte oder gelieferte Leistungen in Rechnung gestellt hat, bleiben unter Berücksichtigung des Vorstehenden weiterhin geschuldet und werden im Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.
15.6 Wenn die Leistungen von IntoProducts Holding BV aus der wiederholten Erbringung ähnlicher Arbeiten bestehen, gilt der dafür abgeschlossene Vertrag, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit. Dieser Vertrag kann nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten beendet werden.
16 Sonstige Bestimmungen
16.1 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Rechte aus einem mit IntoProducts Holding BV geschlossenen Vertrag an Dritte zu übertragen, außer im Falle der Übertragung seines gesamten Unternehmens.
16.2 Auf den Vertrag zwischen IntoProducts Holding BV und dem Auftraggeber findet niederländisches Recht Anwendung. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen IntoProducts Holding BV und dem Auftraggeber ist das zuständige Gericht im Bezirk, in dem IntoProducts Holding BV seinen Sitz hat, oder das nach Gesetz zuständige Gericht, dies nach Wahl von IntoProducts Holding BV.
16.3 Ist der Lieferant gegenüber IntoProducts Holding BV in Verzug, stellt er einen Antrag auf Zahlungsaufschub, wird sein Insolvenzverfahren beantragt, wird er unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt, wird ein Beschluss zur Auflösung gegen ihn gefasst und/oder wird gegen ihn eine Pfändung durchgeführt, ist IntoProducts Holding BV berechtigt, den Vertrag mit ihm von Rechts wegen als aufgelöst zu betrachten.
16.4 In allen Fällen, in denen IntoProducts Holding BV nach diesen Bedingungen zur Auflösung oder Annullierung eines Vertrags berechtigt ist oder wenn diese Auflösung von Rechts wegen erfolgt, ist eine gerichtliche Intervention ausgeschlossen.
16.5 Wird ein Vertrag aus welchem Grund auch immer aufgelöst oder annulliert, bleiben die Bestimmungen dieser Bedingungen, die die (Umfang der) Haftung des Lieferanten gegenüber IntoProducts Holding BV regeln sowie die Freistellung von IntoProducts Holding BV gegenüber Ansprüchen Dritter, sowie alle Bestimmungen aus Artikel 5 (Zahlung) unberührt in Kraft.